Bundestag billigt finale Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

 

Am 08.09.2023 hat der Bundestag die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Mit ihm sollen Erneuerbare Energien im Gebäudebereich zum Standard werden und sukzessive Heizungen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, ersetzen. Das GEG tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss in Neubaugebieten jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65% erneuerbarer Energie betrieben werden. Für alle Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten die Anforderungen beim Einbau neuer Heizungen in Abhängigkeit von der Erstellung kommunaler Wärmepläne und der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Daten entsprechen denen im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen.

Kurzüberblick über die relevanten Anforderungen:

  • Bestandsgebäude:
    • Kein verpflichtender Heizungstausch für bestehende funktionierende oder reparable Heizungen
    • Pragmatische Übergangslösungen, wenn bestehende Heizung irreparabel defekt ist
  • Technologieoffenheit beim Umstieg auf eine Heizung mit 65% Erneuerbaren Energien (EE):
    • Anschluss an ein Wärmenetz
    • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
    • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets)
    • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
    • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
    • Heizung auf Basis von Solarthermie (falls der Wärmebedarf damit komplett abgedeckt wird)
    • Unter bestimmten Voraussetzungen: sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen
  • Beratungspflicht bei Einbau von Verbrennungsheizungen nach dem 01.01.2024
  • Ausnahme- und Übergangsregelungen für Sonderfälle:
    • Möglichkeit des einmaligen Eibaus einer fossilen Heizungsanlage, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Ausfall der Heizung planmäßig auf eine Heizung  mit 65% Erneuerbare Energien umgestellt wird
    • Befreiung von der 65%-EE-Pflicht, wenn Eigentümer mindestens sechs Monate ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen
    • Bei absehbaren Anschluss an ein Wärmenetz gilt unter bestimmten Bedingungen eine Übergangszeit von 10 Jahren, in denen weiterhin eine fossile Heizung betrieben werden kann
    • Entscheidungsfrist von fünf Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung bei Gebäuden mit mind. einer Etagenheizung, geplanter zentraler Heizung acht Jahre Zeit zur Umsetzung
    • Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen)
  • Förderung von klimafreundlichem Heizen, gültig ab 01.01.2024:
    • 30% einkommensunabhängige Grundförderung
    • 20% Geschwindigkeitsbonus (für den frühzeitigen Umstieg auf EE bis Ende 2028)
    • 30% einkommensabhängiger Bonus
    • Bis zu 70% Gesamtförderung  möglich
  • Mieterschutz durch Deckelung der Mieterhöhungen im Zusammenhang mit der Umlage der Investitionskosten für einen Heizungstausch auf 50 Cent pro m² und Jahr

 

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des BMWK und BMWSB.