Wichtige Fakten zur bevorstehenden Gesetzesänderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Die EEG-Novelle (EEG 2021) wurde am 23.09.2020 vom Bundeskabinett verabschiedet. Bereits am 01.01.2021 soll das novellierte Gesetz in Kraft treten. Es stehen viele Neuregelungen an, bei der knapp 190 seitigen EEG-Novelle. Hier sollen kurz die geplanten Änderungen für die sogenannte "Besondere Ausgleichsregelung" für die stromintensiven Unternehmen aufgezeigt werden.
Neuerungen der Besonderen Ausgleichsregelung:
- Die Stromkostenintensität für Unternehmen, die der Liste 1 angehören, soll ab 2022 um einen Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Dies bedeutet für das Antragsjahr 2022 ist nur noch eine Stromkostenintensität von 13 % (2023; 12 % usw.) erforderlich.
- Bei der EEG-Umlagebegrenzung ist eine Vereinheitlichung beabsichtigt. Somit wird diese einheitlich um 15 %, unabhängig der Listenzugehörigkeit und Stromkostenintensität, reduziert. Unterliegen die Unternehmen einer Härtefallregelung nach § 103 Abs.4 EEG 2017 sowie der Regelung zum Cap und Super-Cap, sind diese davon nicht betroffen.
- Zukünftig muss das Energiezertifikat bis zur materiellen Ausschlussfrist am 30.06. eines Jahres nicht mehr zwingend beigefügt werden. Die „Angaben“ im BAFA-Portal ELAN-K2 über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem reichen aus. Jedoch kann die BAFA eine Nachreichung der Zertifizierungsdokumente verlangen. Dies bedeutet, im EEG 2021 ist nur noch das Wirtschaftsprüfertestat ein ausschlussrelevantes Dokument.
- Auf Grund der COVID19-Pandemie können stromkostenintensive Unternehmen im Antragsjahr 2021 als Nachweis für den Mindestverbrauch von einem GWh, das Geschäftsjahr vor dem 01.01.2020 anstatt das Jahr 2020 angeben.
- Eine weitere Sonderregelung in Bezug auf die Pandemie ist, dass für die Antragsjahre 2021-2023 anstatt der letzten drei Geschäftsjahre nur zwei davon zugrunde gelegt werden müssen. Das Unternehmen hat das Wahlrecht, welche der Jahre als Datengrundlage verwendet werden sollen.
- Die neue Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage für Landstrom für Seeschiffe ist bereits ab dem Jahr 2021 möglich, sofern die Antragsstellung bis zum 31.03.2021 erfolgt ist.