Anpassung der Förderung an das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) –

Förderkonzept für erneuerbares Heizen

 

Die Bundesregierung hat sich auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen in Anlehnung an die bisherige „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ geeinigt. Die neuen gesetzlichen Anforderungen und die Berücksichtigung von Härtefällen erforderten eine Anpassung der bestehenden Förderstrukturen.

Die Grundförderung für Eigentümer im selbstgenutzten Wohneigentum sowie für private Vermieter, die ihre alte fossile Heizung gegen eine neue klimafreundliche austauschen, beträgt zukünftig einheitlich 30% für alle Erfüllungsoptionen.

Darüber hinaus werden in bestimmten Fällen Klimaboni gewährt:

  • Klimabonus I: zusätzlich 20% zur Grundförderung, wenn keine Pflicht zum Austausch besteht,
  • Klimabonus II: zusätzlich 10% zur Grundförderung, wenn Austauschpflicht besteht und Kohleöfen, Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel mindestens fünf Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht ersetzt werden,
  • Klimabonus III: zusätzlich 10% zur Grundförderung für Heizungstausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art, die jünger als 30 Jahre sind und irreparabel kaputt gegangen sind (Havariefälle), sofern innerhalb von einem Jahr eine Heizung mit einem 65%-igen Anteil von erneuerbaren Energien installiert wird.

Dabei wird es für die Antragstellung der Klimaboni I und II zeitliche Staffelungen geben:

  • Ab 2024 für alle Geräte mit Alter > 40 Jahre,
  • Ab 2025 für alle Geräte mit Alter > 35 Jahre,
  • Ab 2026 für alle Geräte mit Alter > 30 Jahre.

Weiterführende Informationen sind u.a. auf der Webseite des BMWSB zu finden.