Gesetzesentwurf zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze

 

Der wesentliche Inhalt des Anfang Juni veröffentlichten Gesetzesentwurfs richtet sich auf den Ausbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung über Wärmenetze und deren Dekarbonisierung und der Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien, die insbesondere mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreicht werden soll.

Dafür sollen die Länder verpflichtende Wärmeplanungen von Kommunen einfordern. Diese sollen die Eignung von Wärmenetzgebieten und Gebiete für dezentrale Wärmeversorgung auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung aufzeigen.

Für die Erstellung sollen nur bereits vorhandene Daten genutzt, die z.B. von Netzbetreibern sowie aus Registern und Datenbanken erhoben werden. Eine Auskunftspflicht für Bürgerinnen und Bürger besteht grundsätzlich nicht. Bereits schon erstellte Wärmeplanungen sollen in der Regel anerkannt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht 3 Kategorien vor:

  1. Die Wärmeplanung Kommunen ab 100.000 Einwohner muss bis spätestens 31.12.2027 abgeschlossen sein, für Kommunen ab 10.000 Einwohnern bis 31.12.2028.
  2. Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner stellt der Gesetzentwurf den Ländern eine Vereinfachung oder einen Verzicht auf diese Verpflichtung frei.

Für die Dekarbonisierung der Wärmenetze wurden zwei Stichtage festgelegt:

  1. ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 50 Prozent Reduzierung
  2. spätestens bis zum 31.12 2044 sollen diese vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

Zudem müssen Wärmenetzbetreiber für ihr Netze bis zum 31.12.2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan vorlegen.