Beschluss der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)

Am 22. Mai 2024 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G), zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) beschlossen. Damit sollen weitere Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) umgesetzt und die betroffenen Unternehmen entlastet werden.

Insbesondere besteht eine relevante Änderung im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen darin, dass die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits nicht mehr am Status als Nicht-KMU gebunden ist. So soll sich die Energieauditpflicht künftig an Unternehmen mit einem durchschnittlichem Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh pro Jahr (bezogen auf die vorangegangenen drei Jahre) beziehen. Davon ausgenommen sind Unternehmen, nach § 8 Abs. 1 EnEfG3 zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystem verpflichtet sind.

Die EDL-G-Novelle erfordert darüber hinaus eine Folgeanpassung des EnEfG. Geplant ist u. a., dass Unternehmen die über dem neuen Schwellenwert von 2,77 GWh/a liegen, zur Erstellung und Veröffentlichung von konkreten, durchführbaren Umsetzungspläne, spätestens innerhalb eines Jahres, verpflichtet werden. Die Umsetzungspläne beziehen sich dabei auf alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen aus dem Energieaudit. Der neue Schwellenwert ersetzt auch bei Unternehmen mit einem Umweltmanagementsystem nach EMAS oder Energiemanagementsystem nach ISO 50001 die 2,5 GWh in den Regelungen nach § 16 EnEfG (Vermeidung und Nutzung von Abwärme) und § 17 EnEfG (Übermittlung von Informationen an die PfA).

Die Anpassungen am EnEfG sollen zur Entlastung der Unternehmen führen, indem deren Berichtspflichten vereinfacht und der notwendige Aufwand reduziert werden.

Die wichtigsten Regelungen der Gesetzesänderungen betreffen:

  1. Energieauditpflicht: Unternehmen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch  von 2,77 GWh pro Jahr oder mehr sind zur Durchführung eines Energieaudits aller vier Jahre verpflichtet.
  2. Qualitätssicherung im Bereich Energieaudits: Energieauditoren sind künftig vor Erhalt der Zulassung verpflichtet, eine einmalige Fortbildung zu absolvieren. Die Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen und die berufliche Bildung werden konkretisiert.
  3. Entbürokratisierung: Die Schwellwerte des Energieverbrauchs des EnEfG werden angehoben, entsprechend denen des EDL-G. Künftig sind nur noch Unternehmen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme, zur Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen verpflichtet, wenn ihr Energieverbrauch 2,77 GWh pro Jahr oder mehr beträgt. Weiterhin wurden die Berichtspflichten vereinfacht, u. a. besteht daher nur noch Berichtspflicht über wesentliche Abwärmemengen im Rahmen der Plattform für Abwärme.
  4. Beendigung Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen: Das geordnete Ende der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ wird durch die Änderungen am EnVKG gewährleistet.

Noch vor dem Jahresende 2024 soll das Gesetz in Kraft treten.