22.08.2024 // Neuigkeiten zur Förderung für den Heizungstausch

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist auch die überarbeitete Richtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) am 01.01.2024 in Kraft getreten. Ab dem 27. August 2024 können alle Antragstellergruppen Förderanträge stellen.

Die folgenden Investitionskostenzuschüsse sind für den Heizungstausch erhältlich:
Für alle Antragsteller (privat, Kommunen, Unternehmen)

  • Grundförderung von 30 %
  • Wärmepumpen-Effizienzbonus 5 %, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird
  • pauschal 2.500 Euro für Biomasseheizungen mit Staub-Emissionsgrenzwert 2,5 mg/m³
  • Für selbstnutzende Eigentümer (Zuschuss Nr. 458)
  • Klimageschwindigkeitsbonus 20 % bis 2028 für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von funktionstüchtigen, mindestens 20 Jahren alten Gasheizungen oder Biomasseheizungen; danach sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um 3 % ab; zunächst auf 17 % ab 1. Januar 2029
  •  Einkommensbonus 30 % mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen

Für Vermieter

  • Grundförderung von 30 %
  • ggf. plus 5 % Effizienz-Bonus oder pauschal 2.500 € Emissionsminderungszuschlag

Die Grundförderung und die verschiedenen Boni lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 % (für private Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer), ggf. plus 2.500 € Emissionsminderungszuschlag. Der Zuschuss ist begrenzt auf eine maximale Investitionssumme von 30.000 € für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit (WE) eines Mehrparteienhauses, ab der 2. WE bis 15.000 €, ab der 7. WE bis 8.000 €. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich die Höhe der förderfähigen Ausgaben nach Quadratmeterzahl.

Eckpunkte der Förderung für Effizienz-Einzelmaßnahmen

  • Fördersatz für weitere Effizienzmaßnahmen beträgt bis zu 20 % (Grundfördersatz 15 % plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)
  • NEU: Höchstgrenzen der Summe der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch sowie weitere Effizienzmaßnahmen betragen 60.000 € pro Wohneinheit (mit iSFP) bzw. 30.000 € (ohne Sanierungsfahrplan)

NEU: Ergänzungskredit

  • bis zu 120.000 € pro Wohneinheit zinsverbilligter Kredit für private selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden/Nichtwohngebäuden mit zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 €
  • Voraussetzung für Beantragung: Zuschusszusage der KfW oder Zuwendungsbescheid der BAfA

Bitte beachten!
Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Erteilung einer Förderzusage abgeschlossen sein, der bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthält (gilt noch nicht für die Übergangsregelung). Dieser Vertrag muss bei Antragstellung hochgeladen werden.

Für Kommunen gilt eine Übergangsregelung: Bis zum voraussichtlichen Start der Antragstellung Ende November muss für Vorhaben, die zwischen dem 1. September 2024 und der Bereitstellung der Antragsfunktion im Kundenportal „Meine KfW“ begonnen werden, eine Vorhabenanmeldung erfolgen.
Weiterführende Informationen sind u. a. auf der Webseite des BMWK, der KfW bzw. BAfA zu finden.