Pflicht zur Gebäudeautomation nach dem GEG § 71a
Das seit Anfang diesen Jahres geltende, novellierte Gebäudeenergiegesetz setzt europäische Regelungen der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) um.
So sind im § 71 a erstmalig genaue Anforderungen in Bezug auf die Qualität und Funktion einer Gebäudeautomation festgeschrieben worden. Damit sollen im Gebäudesektor Potentiale im Rahmen der Einsparung von Energie und der Reduzierung der THG-Emissionen gehoben werden.
Gemäß § 71a des GEG sind Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden verpflichtet, Gebäudeautomation einzusetzen, wenn die summierte Nennleistung der Heizungs- und Lüftungsanlagen in diesen Gebäuden 290 kW übersteigt.
Die Leistung wird durch die Summierung aller Nennleistungen (basierend auf den Angaben der Typenschilder) der Aggregate, welche die thermische Heiz- oder Kühlleistung für das Gebäude bereitstellen, bestimmt. Geräte, die dem Transport der thermischen Leistung dienen, sind nicht in die Bilanz einzubeziehen (wie Heizkörper, Kühldecken oder Gebläsekonvektoren).
Bei Nichtwohngebäuden kann die Größe der Nutzfläche ein grober Indikator für die Betroffenheit sein, wie beispielsweise:
- Bürogebäude mit einer Nutzfläche, die größer als 4.000 bis 6.000 m² ist oder
- Krankenhäuser mit einer Nutzfläche von ca. 10.000 m².
Wann sind die Anforderungen an eine Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden umzusetzen?
- bis 31.12.2024: Summierung aller Nennleistungen der Heiz-/Kühlsysteme über 290 kW
- bis 31.12.2029: Summierung aller Nennleistungen der Heiz-/Kühlsysteme über 70 kW (nach EPBD 2024 Art. 13)
Was sind die Kernanforderungen?
- kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Energieverbräuche, um ineffiziente Anlagen zu ermitteln und Optimierungsmaßnahmen abzuleiten
- Bildung von Benchmarks, Erkennen von Energieverlusten und Dokumentation
- Ermöglichung der Kommunikation gebäudetechnischer Systeme, auch bei differenzierten herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern
- Bei Neubauten: mindestens Automatisierungsgrad B („bedarfsgerechte Regelung“)
Weiterführende Informationen sind u. a. auf der Webseite des VDMA, von GEG-info und der DGWZ.